§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Segeberger Jugendschachs“ (kurz: Förderverein) und hat seinen Sitz in Bad Segeberg. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Segeberg eingetragen.
§2 Ziele und Zwecke
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Jugendschachsports in Bad Segeberg und Umland durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung von Vereins- und Schulaktivitäten,
- Förderung von Spielern unter sozialen und leistungssportlichen Aspekten,
- Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt insbesondere nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie beschließt über
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- den Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung des Jahresbeitrags,
- die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen.
(4) Der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, der Schatzmeister leiten die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Für Satzungsänderungen aber ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Ein weiteres Vorstandsmitglied kann gewählt werden. Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aus wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied auch während der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(3) In den Jahren mit ungerader Endziffer werden der Vorsitzende und der Beisitzer, in den anderen Jahren der Schatzmeister gewählt. Die Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds aus Absatz 1 kann in jedem Jahr geschehen.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Vakanz eines Amtes wählen die restlichen Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Der Vorsitzende muss jedoch in jedem Fall von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(5) Ein Vorstandsamt erlischt erst dann, wenn es ein Nachfolger übernommen hat. Dies gilt nicht für das weitere Vorstandsmitglied aus Absatz 1.
(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die im Rahmen ihrer Amtsausführung anfallenden Auslagen werden jedoch erstattet.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins und repräsentiert den Verein.
(2) Der Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche betragen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf eine schriftliche und fristgerechte Einladung beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Mittel und deren Ausgabe gemäß den Beschlüssen des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Auskunft zu geben. Er legt der Mitgliederversammlung und dem Vorstand –auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal im Jahr – einen Rechnungsbericht vor.
§ 9 Protokolle
Für jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll über deren wesentlichen Inhalt anzufertigen. Das Gremium, das tagt, wählt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss innerhalb von drei Monaten den Vereinsmitgliedern bzw. den Vorstandsmitgliedern auf dem gleichen Weg übermittelt werden wie eine Einladung zur Tagung des entsprechenden Gremiums.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer prüfen jährlich einmal die Kassenführung und den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung von drei Vierteln der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins findet eine Rückgabe von Zuwendungen an den Verein oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Vielmehr werden zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren gewählt, die das vorhandene Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden und nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der Auflösung des Vereins auf den Verein Segeberger Schachfreunde e. V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Bereich der Förderung des Jugendschachsports zu verwenden hat.
(3) Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wegfallen.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. März 2008 beschlossen und zuletzt am 17. April 2008 geändert.